Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der gewöhnlichen Absicht unserer Mitteilungen, den Autoreparatur-/ und Verkauf-Fachleuten korrekt zu informieren, übermitteln wir Ihnen das Rundschreiben des Verkehrsministeriums, das am Freitag 24. Januar erteilt wurde, und unterstreichen wir einige wichtige Stellen der Räder-Verordnung

 Was betont das Rundschreiben? 

 

1)            BETREFF: Das Rundschreiben bezieht sich auf alle nicht-originale Räder oder nicht

Ersatzräder der Anbaufirma oder nicht genehmigte Räder nach der UNECE-Regelung 124.

Wie schon in der Verordnung Nr. 20 des Verkehrsministeriums (MIT) vom Januar des letzten Jahres, die in der “Gazzetta Ufficiale “ vom 7 März veröffentlicht wurde, betont man, dass die Verordnung sich auf alle nicht-originale Räder oder nicht Ersatzräder der Anbaufirma oder nicht genehmigte Räder nach der UNECE-Regelung 124 bezieht. Deshalb müssen alle Räder (ausser Originalräder der Anbaufirma) nach der Verordnung Nr.20 des Verkehrsministeriums oder nach der UNECE-Regelung 124 genehmigt werden.

2)            FÄLLIGKEIT: Ab dem 23. März 2014 werden die Verordnungen obligatorisch.

Das Rundschreiben bestätigt, dass die Verordnungen ab dem 23. März 2014 verbindlich werden. Es lohnt sich daher zu bemerken, dass schon heute die “Sonderräder” nach der Verordnung Nr. 20 genehmigt werden sollten ( da sie nicht nach der UNECE-Regelung 124 genehmigt sind). Wenn eine Felge auch nur ein Ausmass (Durchmesser, Kanalbreite, Offset) nicht dem der Genehmigung entspricht, wird die Felge als “Sonderfelge”  bezeichnet und ihre Einsetzung verstoßt gegen den Art. 236 der Straßenverkehrsordnung. AUFGEPASST!: NACH DEM GESETZT 122/92 SIND DIE AUTOREPARIERER ZIVILRECHTLICH UND STRAFRECHLICH VERANTWORTLICH FÜR DIE TEILE, DIE SIE AUF DIE WAGEN EINSETZEN. WENN DAS EINGESETZTE TEIL NICHT GEEIGNET IST, LIEGT DIE VERANTWORTUNG AUF DEM REPARIERER. WER AUF EINER WEB-SITE DEN MONTEUR ÜBER DIE PRÜFUNG DER KORREKTE EINSETZUNG BEAUFTRAGT, WILL SICH VON SEINER VERANTWORTUNG BEFREIEN UND BETRÜGT SIE!

 

3)            GENEHMIGUNGEN GEMÄß DEN NATIONALEN GESETZEN VON  ANDEREN EUROPÄISCHEN LÄNDERN: 

Es werden Räder anerkannt, die in anderen EU-Länder oder EWR-Länder genehmigt werden, wenn die Tests gleichwertig sind und nicht nur von den technischen Dienstleistungen sondern auch von den Behörden bestätigt werden.

Das Rundschreiben  betont auch, dass das Ministerium die Konversion von Genehmigungen von anderen Ländern in Betracht nehmen wird, sofern sie von den zuständigen Behörden bestätigt werden. Auf jeden Fall, wird hier bestätigt, dass KEINE Genehmigungen von anderen Ländern  als gültig betracht werden können, insbesondere von technischen Dienstleistungen. Felgen mit TUV- oder DEKRA-Zertifikate sind NICHT zugelassen!

4)      AKTUALISIERUNG DER  FAHRZULASSUNG: Die Aktualisierung der Zulassung ist im Fall der Reifenänderung notwendig und in den anderen Fällen ist es notwendig, alle Dokumente zu besitzen. Das Rundschreiben vereinfacht die einsetzung der Radteile, nur in den Fällen, wenn der Reifen der Zulassung entspricht. Es ist auf jeden Fall notwendig, die Dokumente mit  der Genehmigung nach der Verordnung Nr. 20,  das Übereinstimmungszertifikat und die Erklärung vom Techniker zu besitzen. In den anderen Fällen ist die Aktualisierung der Zulassung notwendig (sehe man unser Dokument).